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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 8509/17

Datum:
13.06.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 8509/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0613.5K8509.17.00
 
Schlagworte:
Drittanfechtung Befreiung terrassierte Stützmauer Abstandflächen Rücksichtnahme
Normen:
BauO NRW §§ 6 Abs 10 aF, Abs 8 BauGB § 31 Abs 2
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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