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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2383/17

Datum:
27.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2383/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0227.4K2383.17.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 28. Oktober 2016, der Bescheinigung vom 27. Oktober 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin eine Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Kunst zu ermöglichen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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