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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 884/18

Datum:
22.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 884/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1122.3K884.18.00
 
Schlagworte:
Implantat, Suprakonstruktion, implantatbedingte Aufwendungen, Pauschale
Normen:
BVO NRW § 4 Abs. 2
Leitsätze:

Abgrenzung zwischen implantatbezogenen Aufwendungen und solchen für die Suprakonstruktion nach § 4 Abs. 2 BVO NRW: Auch wenn Arbeiten an der Suprakonstruktion sich als implantatbedingt erweisen, handelt es sich um Aufwendungen für die Suprakonstruktion, die von der Pauschale für Implantate nicht erfasst sind. Arbeiten am Implantat und dem Implantataufbau sind auch dann implantatbezogen, wenn sie durch die Suprakonstruktion verursacht werden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2017 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe i.H.v. 52,91 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 14 Prozent und die Klägerin zu 86 Prozent.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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