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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4160/19

Datum:
12.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 4160/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1112.3K4160.19.00
 
Schlagworte:
Rechtsbehelfsbelehrung, unrichtig, unzutreffend, Rücknahme, Kostengrundentscheidung, ausscheidbare Mehrkosten, Verschulden eines Beteiligten, Grundsatz der Kosteneinheit
Normen:
VwGO § 155 Abs 2; VwGO § 155 Abs 4
Leitsätze:

Erhebt der Kläger aufgrund einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung Klage, ohne das erforderliche Widerspruchsverfahren zunächst zu durchlaufen, und nimmt er die Klage sodann zurück, so sind ihm nach der Grundregel des § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Für eine Billigkeitsentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO ist in diesem Fall trotz der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung kein Raum.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

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