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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 183/19

Datum:
20.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 K 183/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0920.20K183.19.00
 
Schlagworte:
Informationszugang, Akteneinsicht, Jugendamt, Jugendamtsakte, Einsichtsrecht der Großmutter, verstorbenes Enkelkind, anvertraute Daten, Sozialdaten, Sozialdatengeheimnis, personenbezogene Daten
Normen:
JustG NRW § 110 Abs 1 Satz 2; JustG NRW § 110 Abs 2 Satz 1 Nr 9; IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 9 Abs 1; IFG NRW § 10; SGB I § 35;; SGB VIII § 65 Abs 1
Leitsätze:

1. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang nach dem Informati-onsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf es gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Rückausnahme des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JustG NRW ist nicht einschlägig, da es sich bei der Informationsgewährung nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auch dann nicht um einen Verwaltungsakt nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – handelt, wenn – wie hier – Einsicht in eine Akte des Jugendamts begehrt wird.

2. Soweit die im Streit stehende Jugendamtsakte Sozialdaten enthält, die dem zuständigen Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persön-licher und erzieherischer Hilfe „anvertraut“ worden sind, steht das Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII einem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch entgegen.

3. Soweit die übrigen Aktenbestandteile der Jugendamtsakte keine anvertrauten So-zialdaten i. S. d. § 65 Abs. 1 SGB VIII enthalten sollten, besteht der Anspruch auf Informationszugang aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nur im Rahmen der durch §§ 6 ff. IFG NRW gezogenen Grenzen. Zu beachten ist dabei insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gemäß §§ 9 und 10 IFG NRW.

4. Die Wahrung des Sozialdatengeheimnisses nach § 35 SGB I ist jedenfalls als ungeschriebener Ausschlussgrund im Rahmen einer bundesrechtskonformen und geltungserhaltenden Auslegung des Landesrechts vor dem Hintergrund des Art. 31 GG in § 6 Satz 1 Buchst. a) IFG NRW hineinzulesen bzw. im Rahmen von § 9 IFG NRW zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.     aus N.               wird abgelehnt.

 
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