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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 1407/18

Datum:
28.10.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 1407/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1028.20K1407.18.00
 
Schlagworte:
Informationsfreiheitsrecht Verwaltungsgebühr IFG-Gebühr Begründung Gebührenfestsetzung konkrete Gebührenhöhe Fall mittlerer Art erforderlicher Verwaltungsaufwand
Normen:
IFG NRW § 11; VerwGebO IFG NRW § 1, Anlage zu § 1 Tarifstelle 1.3.3
Leitsätze:

1. Die Festsetzung einer Mittelgebühr ohne weitere Ermessensbegründung setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die Behörde ihre Feststellung, dass und aus welchen Gründen es sich um einen Fall "mittlerer Art" handelt, wiederum ermessensfehlerfrei begründet.

2. Bei der Bestimmung des für die Festsetzung der konkreten Gebühr maßgeblichen Verwaltungsaufwands kommt es maßgeblich auf den zur Ermöglichung der Einsichtsgewährung bzw. zur Zurverfügungstellung der Unterlagen objektiv erforderlichen Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand an.

 
Tenor:

Der Bescheid des Ministeriums B.          des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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