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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 6393/18.A

Datum:
10.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1a K 6393/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0910.1A.K6393.18A.00
 
Schlagworte:
kein Flüchtig sein bei Inanspruchnahme offenen Kirchenasyls; keine dem Asylbewerber zuzurechnende Kausalität für Nichtüberstellung während des offenen Kirchenasyls
Normen:
Dublin III-VO Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Dublin III-VO Art. 29 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

Die Verhinderung der Überstellung in Kirchenasylfällen, die aus der (rechtlich nicht gebotenen) Zurückhaltung der Behörden herrührt, stellt danach keine im Unionsgebiet allgemein anerkannte Übung dar. Sie ist auch aus diesem Grund nicht geeignet, die in der gesamten Union gebotene einheitliche Auslegung des Begriffs der „Flucht“ auszufüllen.“

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom °. Dezember 2018– °°°°°°° – wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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