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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 4879/18.A

Datum:
22.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1a K 4879/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0222.1A.K4879.18A.00
 
Schlagworte:
Selbsteintrittsrecht, subjektives Recht, Salvini Dekret, individuelle Garantieerklärung, Familie mit kleinen Kindern, Tarakhel-Rechtsprechung, refugee in orbit
Normen:
Dublin III-VO Art 17 Abs 1; Dublin III-VO Art 3 Abs 2 UAbs 2 und UAbs 3
Leitsätze:

Es besteht ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Bundesamtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn eine Überstellung nach Italien unter Berücksichtigung der sog. Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR nicht möglich ist, da andernfalls der Betroffene in keinem europäischen Staat einen Asylantrag mit Aussicht auf inhaltliche Prüfung stellen könnte (sog. refugee in orbit). In diesen Fällen scheint die Übernahme des Asylverfahrens seitens desjenigen Staates, in dem der letzte Asylantrag gestellt wurde, zwingend angezeigt.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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