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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 12795/17

Datum:
07.08.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 12795/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0807.1K12795.17.00
 
Schlagworte:
Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen charakterlicher Ungeeignetheit; Verstoß gegen die beamtenrechtliche Neutralitätspflicht und Verstoß gegen das Distanzverbot durch Näheverhältnis zu ranghohen Funktionären der Rockergruppierung der Bandidos
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 4
Leitsätze:

Die fehlende charakterliche Eignung des Widerrufsbeamten für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes kann aus verschiedensten Eigenschaften oder Verhaltensweisen – hier: den engen Kontakten zu herausgehobenen Mitgliedern der Bandidos – ergeben, die einem weiteren Verbleib im Widerrufsbeamtenverhältnis entgegenstehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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