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Die Bezirksregierung ist ausschließlich zuständige Behörde für die Überwachung nach §§ 64 bis 69, soweit sie pharmazeutische Unternehmer betrifft.
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 19 K 2023/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. April 2019 wird bezüglich Ziffern 1) und 4) wiederhergestellt und bezüglich Ziffern 3) und 6) angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die an das Gericht gerichtete, an die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Kreises S. vom 18. April 2019 anknüpfende Bitte der Antragstellerin,
3„mir den Rücken frei zu halten damit ich ungehindert meinem Werk nachgehen kann“,
4ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auszulegen. Nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist für das Gericht nicht die Fassung der Anträge, sondern das Antragsbegehren des Antragstellers maßgeblich. Das erkennbare Rechtsschutzziel der Antragstellerin liegt darin, das von ihr abgefüllte „K. T. Q. Q1. “ vorläufig weiter in Verkehr bringen und bewerben zu dürfen und von dem Vollzug der Ordnungsverfügung vom 11. April 2019 vorläufig verschont zu bleiben. Diesem Rechtsschutzziel entspricht ein Vorgehen nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil die Antragstellerin ihr Begehren durch Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung erreichen kann.
5Der in diesem Sinne verstandene Antrag ist zulässig und begründet.
6Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohungen zu Ziffern 3) und 6) der strittigen Ordnungsverfügung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen – JustG NRW –. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab.
7Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten.
8Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
9Die angegriffenen Untersagungsverfügungen sind formell rechtswidrig.
10Die Antragsgegnerin ist für die in Ziffer 1) der strittigen Ordnungsverfügung enthaltene Untersagung des Inverkehrbringens des „K. T. Q. Q1. “ nicht zuständig. Eine Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 69 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz. Danach sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständige Behörden im Sinne des Arzneimittelgesetzes, soweit in den Absätzen 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung ergibt sich jedoch aus § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung. Gemäß § 69 Abs. 1 AMG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. l der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz ist die Bezirksregierung zuständige Behörde für die Überwachung nach §§ 64 bis 69, soweit sie pharmazeutische Unternehmer betrifft. Die Antragstellerin ist pharmazeutische Unternehmerin im Sinne von § 4 Abs. 18 AMG, da sie ein Arzneimittel unter ihrem Namen in den Verkehr bringt. Bei dem „K. T. Q. Q1. “ handelt es sich um ein (Fertig-)Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 AMG, das die Antragstellerin unter ihrem „Künstlernamen“ „K1. Z. “ zum Verkauf vorrätig hält, feilbietet sowie an Kunden abgibt und damit auch nach § 4 Abs. 17 AMG in Verkehr bringt.
11An der Zuständigkeit der Antragsgegnerin mangelt es auch für die in Ziffer 4) der strittigen Ordnungsverfügung enthaltene Untersagung, das Arzneimittel „K. T. Q. Q1. “ zu bewerben. Insoweit ist die Bezirksregierung zuständige Behörde nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. l und Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz.
12Aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügungen besteht an der sofortigen Vollziehung der zu ihrer Durchsetzung erlassenen Zwangsgeldandrohungen zu Ziffern 3) und 6) der angefochtenen Ordnungsverfügung kein öffentliches Interesse.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.