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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 645/19

Datum:
13.08.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 645/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0813.19L645.19.00
 
Schlagworte:
Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz, Zuständigkeit
Normen:
AMG § 69; Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem; Medizinproduktegesetz § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 lit. l
Leitsätze:

Die Bezirksregierung ist ausschließlich zuständige Behörde für die Überwachung nach §§ 64 bis 69, soweit sie pharmazeutische Unternehmer betrifft.

 
Tenor:

1.    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 19 K 2023/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. April 2019 wird bezüglich Ziffern 1) und 4) wiederhergestellt und bezüglich Ziffern 3) und 6) angeordnet.

2.   Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

      3.   Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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