Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 7581/17

Datum:
08.10.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 7581/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1008.19K7581.17.00
 
Schlagworte:
Arzneimittelretouren; Arzneimittelrücknahme; Großhandel, Arzneimittelhandelsverordnung; GDP-Leitlinie
Normen:
AMG § 69 Abs. 1 Satz 1; AM-HandelsV § 4a, § 7b; GDP-Leitlinie
Leitsätze:

Ein Arzneimittelgroßhändler darf Arzneimittel zurücknehmen und wieder in den verkaufsfähigen Bestand überführen, auch wenn er sie nicht zuvor selbst an die Apotheke ausgeliefert hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit mit dem  Bescheid des beklagten Landes vom 12. Mai 2017 angeordnet wird, die unter Ziff. 16.2.1 (2. und 3. Spiegelstrich) und Ziffer 16.2.3 des Inspektionsberichts vom 28. April 2017 bezeichneten Mängel abzustellen (Ziffer 1) und entsprechende Nachweise vorzulegen (Ziffer 4).

Der Bescheid des beklagten Landes vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben, soweit darin angeordnet wird, den unter Ziff. 16.2.1 (1. Spiegelstrich) des Inspektionsberichts vom 28. April 2017 bezeichneten Mangel abzustellen (Ziffer 1) und einen entsprechenden Nachweis über diese Mängelbeseitigung vorzulegen (Ziffer 4).

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und das beklagte Land zu ¾ .

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank