Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2505/17

Datum:
21.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2505/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0521.19K2505.17.00
 
Schlagworte:
IHK-Beitrag Wirtschaftsplan Schätzgenauigkeit Rücklage Ausgleichsrücklage Prognose Vollversammlung Tatsachengrundlage Berechnung Risiko-Tool
Normen:
IHKG § 3 Abs 2 IHKG § 4 Abs 1
Leitsätze:

Die vom Gebot der Schätzgenauigkeit geforderte Prognose muss sich im Fall einer Ausgleichsrücklage darauf beziehen, in welcher Höhe ergebniswirksame Schwankungen zu besorgen sind. Sie bedarf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

Den Prognoseanforderungen muss die Entscheidung der Vollversammlung über Art, Zweckbindung und Höhe der mit dem festgestellten Wirtschaftsplan geplanten Rücklagen genügen. Entspricht die Willensbildung der Vollversammlung nicht diesen Maßstäben, lässt sich die geforderte Prognose nicht auf Umstände und Erwägungen stützen, die der Vollversammlung nicht bekannt waren (gegen Hamb. OVG, Urteil vom 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 -, Nds. OVG, Urteil vom 17.9.2018 - 8 LB 128/17 -)

Wird die Risikoprognose mittels des vom DIHK bereitgestellten Berechnungstools - sog. "Risiko-Tool" - vorgenommen, muss die Vollversammlung über die der Simulation vorgegebenen Parameter nachvollziehbar, transparent und fehlerfrei informiert sein (im konkreten Fall verneint).

Aus der Einhaltung einer vom Finanzstatut vorgegebenen Obergrenze von 50 % der geplanten Aufwendungen folgt keine Vermutung für die Angemessenheit der Dotierung der Ausgleichsrücklage.

Mit der Planung einer Entnahme zum Ausgleich geplanter negativer Jahresergebnisse wird der Ausgleichsrücklage eine unzulässige Zweckbestimmung gegeben.

 
Tenor:

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017 wird aufgehoben

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank