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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1620/17

Datum:
26.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1620/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0226.19K1620.17.00
 
Schlagworte:
Aussetzung; Ruhen; IHK-Beitrag; Wirtschaftsplan; Schätzgenauigkeit; Haushaltsansatz; Rücklage; Projektrücklage; Digitalisierungsrücklage
Normen:
IHKG § 3 Abs. 2; VwGO § 94; ZPO § 251 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Aussetzung nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn in einem anderen Rechtsstreit lediglich gleichartige Rechtsfragen zu klären sind.

Dem Gebot der Schätzgenauigkeit unterliegt nicht nur die Rücklagenbildung, sondern jeder Haushaltsansatz. In einem Geschäftsjahr geplante Aufwendungen sind im Betriebsaufwand dieses Geschäftsjahrs zu berücksichtigen. Sie rechtfertigen nicht die Bildung einer zweckbestimmten Rücklage für ein vorangehendes Geschäftsjahr (hier Rücklage für bildungspolitische Projekte und Digitalisierungsrücklage).

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 einen Beitrag für das Jahr 2014 festsetzt.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zu einem Beitrag in Höhe von 162,20 Euro für das Jahr 2017 herangezogen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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