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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 4999/17

Datum:
10.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4999/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1210.18K4999.17.00
 
Schlagworte:
Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot, Approbation, Präventivmaßnahme, nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil, Landgericht, Revision Bundesgerichtshof, vorsätzliche 1.000-fache Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz über (fast) fünf Jahre, individuelle Zytostatikerherstellung nach ärztlichem Rezept, erhebliche Unterdosierungen, Gesundheitsgefahren, Abrechnungsbetrug in mehreren Fällen, 12jährige Freiheitsstrafe, lebenslanges strafgerichtliches Berufsverbot (StGB § 70), Einziehung eines Wertersatzes von 17 Millionen Euro, Teilfreispruch, Verurteilungswahrscheinlichkeit, (keine) Pflicht zu eigenständigen Ermittlungen des Verwaltungsgerichts, Unwürdigkeit, Unzuverlässigkeit, Straftaten im beruflichen Wirkungskreis, Prognose, Gesundheit der Bevölkerung, Ermessen, nachträgliches Ergänzen von Ermessenserwägungen, Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Gefahrenabwehr, konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter - hier bejaht -, Wiederholungsgefahr, (fortdauernde) Untersuchungshaft, Haftbefehl, wichtiges Schutzgut Volksgesundheit, "berufsrechtlicher Überhang", personenbezogene berufsrechtliche Maßnahme, finanzielle Motivation, Möglichkeit der Haftentlassung, "Restrisiko", Ausnahmefall
Normen:
BApoO § 8 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1 und 2; ZPO § 240, InsO § 35 Abs 1; AMG § 8 Abs 1 und 2, AMG § 95 Abs 1, Art 12 GG
Leitsätze:

1. Ein Apotheker, der nach ärztlichem Rezept herzustellende individuelle Krebsmedikamente (Zytostatika) in mehreren tausend Fällen erheblich unterdosiert und betrügerisch gegenüber Kostenträgern abgerechnet hat, und deswegen bei geringem Teilfreispruch vom Landgericht zu einer langjährigen, noch nicht rechtskräftigen Haftstrafe mit Anordnung eines Wertersatzeinzugs von mehreren Milionen Euro und eines strafgerichtlichen lebenslangen Berufsverbot verurteilt worden ist, erweist sich als unzuverlässig und unwürdig im Sinne von BApO § 8 Abs 1 und Abs 2.

2. Selbst bei einer im maßgeblichen Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über eine behördliche Ruhensanordnung noch nicht rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung fortdauernden Untersuchungshaft gegenüber einem Apotheker kann nach der besonderen Lage des Einzelfalls, der zudem einen Ausnahmefall darstellt, eine Wiederholungsgefahr für das wichtige Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit begründen (hier bejaht).

3. Die Approbationsbehörde darf unter bestimmten Voraussetzungen im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ihre Ermessenserwägungen einer Ruhensanordnung der Approbation im Hinblick auf nachträglich zu Tage tretende strafgerichtliche Erkenntnisse ergänzen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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