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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17a K 2746/18.A

Datum:
22.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17a K 2746/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1122.17A.K2746.18A.00
 
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AufenhtG § 60 Abs. 5 und Abs. 7; EMRK Art. 3; EU-GrCH Ar. 4
Leitsätze:

1. Ungeachtet der Frage, ob eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Rückführung einer Person in einen Drittstaat, in dem diese als international schutzberechtigt anerkannt worden ist, der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenstehen kann, kann einer solchen Person jedenfalls nationaler Abschiebungsschutz zuerkannt werden.

2. Jungen, gesunden und arbeitsfähigen Personen sind im Aufnahmestaat, der ihnen bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, größere Anstrenungen abzuverlangen und tiefere Einschnitte zuzumuten als sog. vulnerablen Personen.

3. Das Gericht bewertet die Lage für Familien mit (mehreren) minderjährigen Kindern in Griechenland dahingehend, dass sie im Falle einer Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlich mit Obdachlosigkeit zu rechnen hätten.

 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2018 verpflichtet, für die Kläger festzustellen, dass für sie hinsichtlich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/3, die Beklagte  1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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