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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 1515/19

Datum:
05.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 1515/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1205.17L1515.19.00
 
Normen:
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1; § 36; § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b); Abs. 2 Nr. 5 WaffG; AWaffV § 13 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und ein damit einhergehender Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis stellt keine Sanktion für vorschriftswidriges Verhalten des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis dar. Vielmehr ist aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht ins Auge zu fassen, ob der festegestellte Sachverhalt Grund zu der Annahme bietet, dass das in den Waffenbesitzer zu setztende Vertrauen für die Zukunft nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

2. In Fällen, in denem dem waffenrechtlichen Risiko (hier: unzureichende Verwahrung einer Waffe) in einfacher Art und Weise, etwa durch die Anschaffung eines den gesetzlichen Vorgaben enstprechenden Aufbewahrungsbehältnisses begegnet werden kann, stellt eine entsprechende Aufforderung der Waffenbehörde an den Waffenbesitzer hierzu gegenüber dem sofortigen Wideruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ein geeignetes und regelmäßig gebotenes Mittel dar, möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu wirksam zu begnen.

 
Tenor:
 
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