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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 532/17

Datum:
05.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 532/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1205.17K532.17.00
 
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit b); Nr. 3 lit. a); § 41 Abs. 1 und Abs. 2
Leitsätze:

1. Das Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG kann geboten sein, wenn der Adressat die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt, namentlich weil er i.S.d. § 5 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig ist.

2. Wer innerhalb der NPD leitende Funktionen - hier: Vorsitzender eines Kreisverbandes - wahrnimmt, ist i.d.R. gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG waffenrechtlich unzuverlässig, weil er durch seine Stellung innerhalb der NPD Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt bzw. unterstützt.

3. Eine Widerlegung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 WaffG setzt im zuvor genannten Fall voraus, dass der Betroffene sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert. Ihn trifft insoweit eine besondere Darlegungspflicht.

        

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

 

Tatbestand:

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