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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 42/18

Datum:
08.08.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 42/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0808.17K42.18.00
 
Normen:
WaffG §§ 45 Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1; VwGO §§ 74 Abs. 1, 100; ZPO §§ 178, 180, 182, 418
Leitsätze:

1. Das aus § 100 VwGO folgende Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten unterliegt insoweit Grenzen, als dass der um Akteneinsicht begehrende Rechtschutzsuchende gehalten ist, sein Begehren rechtzeitig vor einer anstehenden Entscheidung anzubringen und alle sich ihm hierzu bietenden Möglichkeiten nutzt, die Akteneinsicht zu erhalten.

2. Auf einen Zustellungsmangel kann sich nach Treu und Glauben nicht berufen, wer es im Vorfeld der Zustellung bewusst und zielgerichtet unternimmt, dem Absender eine Wohnanschrift vorzutäuschen (sog. "Scheinwohnung"), unter der er tatsächlich nicht mehr wohnhaft ist.

3. Eine vom Inhalt einer öffentlichen Zustellungsurkunde abweichender Geschehensablauf muss hinreichend substantiiert dargetan sein; andernfalls begründet die Zustellungsurkunde ohne weiteres den vollen Beweis für den in ihr beschriebenen Geschehensablauf.

4. Zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit einer Person, die der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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