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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 12429/17

Datum:
25.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 12429/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0125.17K12429.17.00
 
Normen:
BMG § 51 Abs. 1; StGB § 203
Leitsätze:

1. Alleine die berufliche Stellung des Klägers als Mitarbeiter des Jugendamtes vermag die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes nicht zu rechtfertigen.

2. Allein der Umstand, dass der Kläger als Sozialarbeiter im Dienste eines Jugendamtes gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegt, rechtfertige es auch dann nicht, hinsichtlich der nach § 51 Abs. 1 BMB vorausgesetzten Gefährdungslage von einer weitergehenden Substatiierung der Gefährdungslage abzusehen, wenn sich die maßgeblichen Umstände aus dessen beruflicher Tätigkeit ergeben.

3. Zwischen den gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und dem gesetzgeberischen Anliegen, dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit insbesondere durch die Möglichkeit der Einholung von (einfachen) Melderegisterauskünften Rechnung zu tragen, ist im Einzelfall ein schonener Ausgleich zu erzielen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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