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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 11755/17

Datum:
09.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 11755/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0509.17K11755.17.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Waffenbesitzkarte, Staatsangehörigenausweis, Reichsbürger
Normen:
WaffG: § 45 Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2; StAG § 1, § 30
Leitsätze:

1. Negiert ein Waffenbesitzer ernsthaft die Existenz der Bundesrepublik Deutschland oder stellt der deren Bestehen unter einen Vorbehalt, begründet dies ernsthafte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zulässigkeit.

2. Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitausweises ist jedenfalls dann geeinget, den Betreffenden der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen, wenn er sich mit seinem Antrag auf die Zugehörigkeit eines nicht mehr existenten Staates (hier: Preußen) bezieht.

3. Alleine der Umstand, dass der Betreffende die Existenz der Bundesrepublik Deutschland gewissermaßen als Faktum hinnimmt, lässt seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht entfallen, wenn anderweitig deutlich wird, dass er deren Legitimität in Abrede stellt und die bestehende staatliche Ordnung nicht als rechtsgültig anerkennt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund dieses Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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