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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 1619/19

Datum:
19.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 1619/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1119.16L1619.19.00
 
Schlagworte:
Obdachlosenrecht; Obdachlosenunterkunft; Keller; Kellerräumlichkeiten; zumutbare Wohnverhältnisse; Zumutbarkeit; Eigenverschulden; Unterbringung nach PsychKG
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; OBG NRW § 14 Abs. 1
 
Tenor:

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D.            aus A.     beigeordnet.

2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit bis zum 31. März 2020 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe genügt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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