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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 2606/17

Datum:
12.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 2606/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0912.16K2606.17.00
 
Schlagworte:
Bescheinigung; Denkmalbereich; Erscheinungsbild; Maßnahmen im Inneren; Innenausbau; Abstimmungsgespräch; Abstimmung
Normen:
DSchG NRW § 40; DSchG NRW § 2 Abs. 3; EStG § 7i Abs. 1 Satz 4; EStG § 7i Abs. 1 Satz 6
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 9. Februar 2017 verpflichtet, einen weiteren Betrag von 6.194,71 € als nach Art und Umfang i.S. der §§ 7i, 10f und 11b EStG zur Erhaltung des schutzwürdigen Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich zu bescheinigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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