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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 2528/18.A

Datum:
25.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15a K 2528/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0125.15A.K2528.18A.00
 
Schlagworte:
Subsidiärer Schutzstatus, Ausschlussgründe, schwere Straftat, Gefahr für die Allgemeinheit, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, inländische Fluchtalternative
Normen:
AsylG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1; StGB 12; AufenthG § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2; § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1; EMRK Art. 3
Leitsätze:

1. Die Verurteilung eines Asylantragstellers zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren wegen u.a. schwerer räuberischer Erpressung erfüllt die Ausschlussgründe in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG. Die Verurteilung ist wegen einer schweren Straftat erfolgt und rechtfertigt als schwerwiegender Grund die Annahme, dass der Asylantragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

2. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG kann im Wege eines Erst-Recht-Schlusses und systematischer Auslegung zur Ausfüllung der Tatbestandvoraussetzung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG herangezogen werden.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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