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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 1074/17.A

Datum:
01.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15a K 1074/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0201.15A.K1074.17A.00
 
Schlagworte:
subsidiärer Schutz, Bagdad, besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt, quantitative Ermittlung
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; RL 2011/95/EU Art. 2 lit. f), Art. 15 lit. c)
Leitsätze:

1. Die Kammer versteht das Bundesverwaltungsgericht in 10 C 6.13, 10 C 13.10 und 10 C 4.09 dahingehend, dass grundsätzlich eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu erfolgen hat.

2. Das Bundesverwaltungsgericht fordert die Ermittlung des Verhältnisses dieser beiden quantitativen Werte zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt für Zivilpersonen im betroffenen Gebiet. Dem steht nicht entgegen, im Fall unzureichender Datenlage bezüglich einer der beiden quantitativen Werte die gerichtliche Feststellung auf andere gleichermaßen geeignete und vorliegende Daten zu stützen, die eine quantitative - mit anderen Worten: zahlenmäßige - Feststellung tragen.

3. Aus unionsrechtskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter Beachtung der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 15 lit. c) i.V.m. Art. 2 lit. f) RL 2011/95/EU folgt, dass eine quantitative Ermittlung mehr erfassen kann als eine bloße Berechnung im Sinne der Ergebnisfindung eines Prozentwertes. Eine quantitative, d.h. zahlenmäßige Ermittlung kann neben und ergänzend zur Zahl der Betroffenen (Getötete/Verletzte) auch die Anzahl von Ereignissen (Anschlägen/Tötungen) und die Häufigkeit dieser Ereignisse berücksichtigen.

4. Auch der Europäische Gerichtshof fordert nicht lediglich eine mathematische "Berechnung", sondern die Ermittlung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

5. Stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 15 lit. c) i.V.m. Art. 2 lit. f) RL 2011/95/EU können auch durch andere belastbare (stichhaltige) Tatsachen ausgefüllt werden als durch eine bloße Berechnung im Sinne der Ergebnisfindung eines Prozentwertes.

6. Daten der allgemein zugänglichen, aber auch von jeder Person überschreibbaren und veränderbaren Datenbank Wikipedia erachtet die Kammer zur Ermittlung von Bevölkerungszahlen im gegebenen Kontext, insbesondere mit Blick auf den hohen Rang der von § 4 Abs. 1 AsylG umfassten Schutzgüter, gleichsam als ungeeignet.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2017 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen.

Die Kläger tragen 1/3 und die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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