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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 797/18

Datum:
04.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 797/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0904.15K797.18.00
 
Schlagworte:
Fachrichtungswechsel, Abgrenzung zu Hochschulwechsel
Normen:
§ 48 I 1 BAföG; § 7 Abs 3 Satz 3 BAföG
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom             10. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom           23. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungs-förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes für ihr Studium der Zahnmedizin in dem Bewilligungs-zeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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