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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4606/18

Datum:
04.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4606/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0904.15K4606.18.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung Verlängerung Förderungshöchstdauer Gremientätigkeit
Normen:
BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:

Der Berücksichtigung der Gremientätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG steht nicht entgegen, dass diese in das letzte Semester ihres Bachelorstudiums vor der Förderungshöchstdauer fällt.

Der Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG differenziert nicht zwischen einer Gremientätigkeit vor dem letzten Semester vor Überschreiten der Förderungshöchstdauer und in diesem Semester.

Unterliegt der Begriff der „angemessenen Zeit“ als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, kann das Verwaltungsgericht diesen in der vorliegenden Verpflichtungssituation auch ohne vorherige Bescheidung der Behörde, die eine Berücksichtigung der drei Monate Gremientätigkeit im letzten Semester der Regelstudienzeit abgelehnt hat, ausfüllen, um die Sache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2018 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 für weitere eineinhalb Monate Förderungsleistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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