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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3554/18

Datum:
29.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3554/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0529.15K3554.18.00
 
Schlagworte:
Kommunalverfassungsstreit, Ratssitzung, Rederecht, Ordnungsruf, Ruf "zur Sache", Wortentzug
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; GO NRW § 51 Abs. 1
Leitsätze:

Der Wortentzug gegenüber einem Ratsmitglied in der Ratssitzung ist in Fällen, in denen Voraussetzung des Wortentzugs ein Ruf "zur Ordnung" ist oder bspw. dreimalige Rufe "zur Sache" sind, nur zulässig, wenn diese Voraussetzungen vor dem Wortentzug Abgeschlossenheit/Vollendung gefunden haben.

 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird auf die Klage des Klägers zu 2. festgestellt, dass der Wortentzug des Beklagten ihm gegenüber in der Ratssitzung des Rates der Stadt E.    am 17. Mai 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Die Klägerin zu 1. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie ½ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Kläger zu 2. trägt ½ seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie ¼ der Gerichtskosten und ¼ der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt ¾ seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie ¼ der Gerichtskosten und ½ der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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