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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 10704/17

Datum:
29.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 10704/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0529.15K10704.17.00
 
Schlagworte:
Aufstiegsfortbildungsförderung, Rückforderung, regelmäßige Teilnahme, Teilnahmenachweis, Präsenzstunden, Hinweispflicht, Verwarnung, Warnschuss
Normen:
AFBG § 9a Abs 1; AFBG § 9a Abs 2; AFBG § 16 Abs 2; AFBG § 16 Abs 3; AFBG § 16 Abs 4
Leitsätze:

In den Fällen, in denen der Teilnehmer nach einem ersten defizitären Teilnahmenachweis die erforderliche regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme aber noch erreichen kann, kommt immer § 16 Abs. 4 AFBG zur Anwendung mit der Hinweispflicht für die Behörde nach Satz 2 der Vorschrift.

Die Behörde ist in diesen Fällen nicht berrechtigt, von der "Verwarnung" nach Satz 2 der Vorchrift abzusehen, stattdessen das Ende der Maßnahme abzuwarten und ggf. nach § 16 Abs. 3 AFBG die Leistungen zurückzufordern.

 
Tenor:

Der Bescheid der Bezirksregierung L.    vom 30. August 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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