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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1017/18

Datum:
03.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1017/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0703.15K1017.18.00
 
Schlagworte:
Aufstiegsfortbildungsförderung Transferkurzarbeitergeld Ausschlussgrund
Normen:
AFBG, § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 3; LuftVG; § 4 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 bis 3, § 4 Abs 5 Satz 1 lit c); LuftPersV; § 1 Nr 1 und 8, § 111a; VO (EU) 1321/2014; VO 216/2008; AEUV, Art 288 Abs 2
Leitsätze:

Einem Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Bezieher von Transferkurzarbeitergeld steht ein ungeschriebener, aber dem Gesamtkontext des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) zu entnehmender Ausschlussgrund entgegen, wonach die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem AFBG nicht gefördert wird, wenn bei Beginn der Maßnahme nicht feststeht, dass der Teilnehmer sie grundsätzlich zu Ende führen kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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