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Im Fall der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots im Asylverfahren ist ein Vollstreckungsantrag gegen die Behörde vor Ablauf von drei Monaten im Regelfall nicht gerechtfertigt.
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
3Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen. Zwar hat der Vollstreckungsschuldner erst nach Eingang des Vollstreckungsantrags durch den Bescheid vom 15. November 2019 reagiert und das seit dem 26. August 2019 rechtskräftige Urteil vom 28. Juni 2018 umgesetzt.
4Orientiert man sich jedoch an dem in § 75 VwGO für die Klagemöglichkeit im Fall der Untätigkeit einer Behörde gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von drei Monaten, ist die Umsetzung des gerichtlichen Urteils durch das Bundesamt noch rechtzeitig erfolgt, da zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft vergangen waren.
5Anhaltspunkte die im Einzelfall eine kürzere Frist geboten erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar hat ein Kläger grundsätzlich ein Interesse daran, dass zu seinen Gunsten ergangene gerichtliche Entscheidungen zügig umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere im Bereich des Asylrechts, da durch die gerichtliche Entscheidung und deren Umsetzung regelmäßig auch der aufenthaltsrechtliche Status des jeweiligen Klägers berührt wird.
6Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Kläger über einen Zeitraum von drei Monaten unmittelbare Nachteile drohen würden, welchen nur durch einen früh-zeitigen Vollstreckungsantrag hätte begegnet werden können.
7Das Verfahren ist gemäß § 83 b des Asylgesetzes (AsylG) gerichtskostenfrei.