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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 7046/16

Datum:
19.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 7046/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0219.14K7046.16.00
 
Schlagworte:
Kamera-Beobachtung, Versammlung, Kamera, Kamera-Monitor-Prinzip, Videoüberwachung, Einsatzleitung, Übersichtlichkeit, Unübersichtlichkeit, Lenkung, Video
Normen:
VersG § 12a; GG Art 8
Leitsätze:

1. Die polizeiliche Beobachtung einer Versammlung mit Hilfe von Kameras stellt auch dann einen Eingriff in die durch Art 8 Abs. 1 GG geschützte innere Versammlungsfreiheit der Teilnehmer dar, wenn keine Aufzeichnung der Bilder erfolgt. Sie bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage.

2. Da in NRW keine landesrechtlichen Regelungen getroffen wurden, kommt als legitimierende Grundlage allein § 12a Versammlungsgesetz (Bund) in Betracht. Dieser rechtfertigt neben der Aufzeichnung von Bildern, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als Minusmaßnahme auch die bloße Beobachtung durch eine aufzeichnungslose Kameraüberwachung.

3. Allein die Zahl der Teilnehmer (hier 2.000) rechtfertigt eine ständige Überwachung zur Leitung und Lenkung des Einsatzes nicht. Im Rahmen einer nach den Vorgaben des § 12a Versammlungsgesetz (Bund) vorzunehmenden Gefahrenprognose müssen weitere tatsachengestützte Anhaltspunkte hinzutreten, welche die Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes durch die Videoüberwachung der gesamten Versammlung erfordern.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Videobeobachtung der Versammlung der Klägerin am 24. September 2016 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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