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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12b K 5804/17.PVB

Datum:
02.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12b K 5804/17.PVB
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1202.12B.K5804.17PVB.00
 
Schlagworte:
Mitbestimmung zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik Software Hardware Arbeitsschutz
Normen:
SGB II § 50 Abs. 3 S. 1; SGB II § 44d Abs. 4, 5
Leitsätze:

1. Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II erfasst sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzende Hardware.

2. Bei der Einführung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II kommt dem örtlichen Dienststellenleiter kein Entscheidungsspielraum zu, der die Zuständigkeit des dort gebildeten Personalrats begründen könnte (Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2017 - 5 P 2/16 - und vom 25. Juli 2019 - 5 PB 19/18). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 44d Abs. 5 SGB II normierten Verantwortlichkeit des örtlichen Geschäftsführers für den Arbeitsschutz.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 
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