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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12a K 8162/16.A

Datum:
26.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12a K 8162/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0226.12A.K8162.16A.00
 
Schlagworte:
UNRWA staatenlose Palästinenser Syrien Libanon Flüchtlingseigenschaft
Normen:
AsylG § 3 Abs 3 S 2; AsylG § 3 Abs 3 S 1; GFK Art 1 D
Leitsätze:

1. Staatenlose Palästinenser, die in Syrien den Schutz oder Beistand von UNRWA genossen haben, sind gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG "ipso facto" als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie diesen Schutz oder Beistand aus von ihrem eigenen Willen unabhängigen Gründen verloren haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie diesen Schutz oder Beistand innerhalb des Mandatsgebiets von UNRWA wieder erlangt haben.

2. UNRWA bietet in dem zu ihrem Mandatsgebiet gehörenden Libanon einen komplementären Flüchtlingsschutz, weshalb bei UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser, die im Libanon den Schutz von UNRWA zunächst in Anspruch genommen und in der Folge freiwillig wieder aufgegeben haben, gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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