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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 400/19

Datum:
19.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 400/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0719.12L400.19.00
 
Schlagworte:
Versetzung Umsetzung Postnachfolgeunternehmen Behörde Betrieb Betriebsteil Ermessen, Ausübung des
Normen:
BBG § 28 BetrVG VwGO § 123
Leitsätze:

1. Für die Abgrenzung einer Versetzung von einer Umsetzung ist bei Beamten, die einem Postnachfolgeunternehmen zugewiesen sind, auf den Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes abzustellen. Danach kommt es darauf an, ob die bisherige Organisationseinheit, der der Beamte bzw. die Beamtin angehörte, nach Maßgabe der Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes als selbstständiger Betrieb oder (nur) als unselbstständiger Betriebsteil anzusehen ist.

2. Ein zeitnah bevorstehender Ortswechsel des Betriebs bzw. Betriebsteils, in den der Beamte versetzt bzw. umgesetzt werden soll, ist im Rahmen der Ermessenserwägungen des Dienstherrn, ob die Personalmaßnahme dem Beamten zumutbar ist, pflichtgemäß zu würdigen.

 
Tenor:

1.              Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vom Antragsteller zu verlangen, auf der Grundlage der dienstlichen Weisung vom         13. Februar 2019 (Umsetzung) seine dienstliche Tätigkeit bei der U.   -C.   am Standort T.                str.. 0, 00000 L.    , aufzunehmen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

 
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