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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2885/16

Datum:
04.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2885/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0104.12L2885.16.00
 
Schlagworte:
Erinnerung Kosten Erstattungsfähigkeit Verbandsvertretung
Normen:
VwGO § 162
Leitsätze:

Kosten für eine Verbandsvertretung in Form einer stundenweisen Abrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit und anschließender Begrenzung auf die Höhe einer hypothetisch entstandenen Rechtsanwaltsvergütung sind - jedenfalls nach der konkreten Ausgestaltung der Abrechnungsmodalitäten im Einzelfall - nicht erstattungsfähig

 
Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. August 2018 wird geändert. Die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2018 festgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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