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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 271/19

Datum:
15.08.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 271/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0815.12L271.19.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung Bewerbungsverfahrensanspruch Hausberufung Hausberufungsverbot Professur Gutachten Berufungsordnung Berufung Berufungsverfahren Verfahrensfehler Erkenntnisgrundlage Habilitation
Normen:
GG Art 33 Abs.2; HG NRW § 37 Abs. 1 S. 2; HG NRW § 38 Abs. 4
Leitsätze:

1. Die Habilitation stellt eine für die wissenschaftliche Reputation wesentliche Qualifikation dar. Wird diese wesentliche Qualifikation nicht in allen im Berufungsverfahren für die Besetzung einer Professur eingeholten Gutachten berücksichtigt, so beruhen die entsprechenden Gutachten auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage.

2. Zu den Voraussetzungen einer sog. Hausberufung.

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die Professur für O.               am Institut für H.           der Besoldungsgruppe W2/W3 mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-denen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 40.000,- € festgesetzt.

 
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