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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2192/18

Datum:
05.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2192/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0305.12L2192.18.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Beförderung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung, Anspruch auf Beförderung, einstweilige Anordnung, Abbruch eines Auswahlverfahrens, abbruchgleiche Maßnahme
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; SGG § 30 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Voraussetzungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens (nach gerichtlicher Beanstandung der Auswahlentscheidung) sind auch dann anzuwenden, wenn das Verfahren zwar nicht förmlich abgebrochen wird, das Vorgehen des Dienstherrn in der konkreten Fallgestaltung aber für die Bewerber dieselben Rechtswirkungen hat wie ein Abbruch.

2. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist bei weiterhin beabsichtigter Stellenbesetzung sachlich gerechtfertigt, wenn das Auswahlverfahren fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten.

3. Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung kann dann nicht mehr getroffen werden, wenn ein gerichtlich festgestellter Mangel in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht geheilt werden kann. Ein Mangel, der in dem Auswahlverfahren behoben werden kann, rechtfertigt einen Abbruch daher nicht.

 
Tenor:
 
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