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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 113/19

Datum:
27.06.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 113/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0627.12L113.19.00
 
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Beurteilungszeiträume, Vergleichbarkeit der Auswahlgespräch Kausalität des Fehlers
Normen:
Art 33 Abs 2 GG
Leitsätze:

Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch ist dann nicht verletzt, wenn der Leistungsvergleich zwischen konkurrierenden Beamten zwar mit einem Fehler behaftet ist, der Fehler sich aber (ausnahmsweise) im Ergebnis nicht kausal auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat.

 
Tenor:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

 
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