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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3213/19

Datum:
23.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 K 3213/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0923.12K3213.19.00
 
Schlagworte:
Verweisungsbeschluss, Verwaltungsrechtsweg, öffentlich-rechtliche Streitigkeit, richterliche Sachbehandlung
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Gerichtliche Streitigkeiten, die sich gegen die in gerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung durch die damit befassten Richter beziehen, gehören nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein solcher "Rechtsschutz gegen den Richter" ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen.

 
Tenor:

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.Das Klageverfahren wird an das zuständige Landgericht F.     verwiesen, das auch über die Kosten entscheidet

 
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