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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 2231/18.A

Datum:
20.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 2231/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1220.9A.L2231.18A.00
 
Schlagworte:
Rücknahmefiktion, Nichtbetreiben, Asylverfahren, Empfangsbestätigung, Zustellung
Normen:
AsylG § 33 Abs 2 Satz 1, § 33 Abs 4; VwZG § 3 Abs 2; ZPO § 180 Satz 2
Leitsätze:

1. Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO erfüllt nicht die Anforderung an eine Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG.

2. Die vor Inkrafttreten des § 33 AsylG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung an Asylantragsteller ausgehändigten Belehrungen enthalten regelmäßig keine den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügenden Hinweis auf die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens.

3. Auf einen bestimmten Anhörungstermin bezogene Hinweise auf die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG dürften mit dem Verstreichen dieses bestimmten Termins verbraucht sein.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 6137/18.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 – Az.  -00.00.00 – enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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