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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 143/18.A

Datum:
01.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 143/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0201.9A.L143.18A.00
 
Normen:
AsylG §§ 10, 34a, 75 Abs. 1; BGB §§ 1592 Nr. 1, 1594 Abs. 2,; 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1, StAngG § 4 Abs. 1;; VwGO §§ 57, 80 Abs. 5
Leitsätze:

1. Das Asylgesetz ist auf deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AsylG).

2. Wird eine Abschiebungsanordnung gegen einen deutschen Staatsangehörigen erlassen, liegt einer der in § 75 Abs. 1 AsylG genannten Fälle, in denen eine Klage (ausnahmsweise) aufschiebende Wirkung hat, nicht vor. Statthafter Eilrechtsbehelf ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugehörigen Klage.

3. Die Wirkungen der Zustellfiktion gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG werden gegenüber deutschen Staatsangehörigen nicht ausgelöst. Ob und wann ein Bescheid zugestellt wurde, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Klisch aus Dortmund wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 9a K 411/18.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 – Az. 7250039-232 – enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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