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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 9912/17.A

Datum:
30.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 9912/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1130.9A.K9912.17A.00
 
Schlagworte:
Menschenhandel; Prostitution; Asyl; Nigeria
Normen:
EMRK Art 3; AufenthG § 11 Abs 2; § 60 Abs 5, § 60 Abs 7
Leitsätze:

Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") bestehen.

Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rückkehrer, die Opfer von Menschenhandel geworden sind oder Mitglieder von Menschenhändlerringen in Strafverfahren belastet haben, stets einer Gefahr im sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG ausgesetzt sind, der der nigerianische Staat nicht entgegentreten kann oder will, lässt sich nicht bilden.

§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt hinsichtlich der zu schützenden Rechtsgüter, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schurtz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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