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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 12399/17.A

Datum:
15.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 12399/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0115.9A.K12399.17A.00
 
Schlagworte:
Asyl Anhörung Ladung
Normen:
§ 25 Ab. 4 Satz 4 AsylG
Leitsätze:

Nach § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind, wenn die Anhörung nicht am Tag der Asylantragstellung durchgeführt wird, der Ausländer und (sofern bestellt) sein Bevollmächtigter von dem Termin zu verständigen. Dies ist durch die Formulierung "und" ausdrücklich und insoweit spezialgesetzlich abweichend von der allgemeinen Regel in § 14 III Satz 1 VwVfG geregelt.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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