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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 3553/17

Datum:
18.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 3553/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0118.9L3553.17.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung Drittanfechtung Nachbar Gebot der Rücksichtnahme Bestimmtheit Lärmgutachten Gebietsgewährleistungsanspruch Tankstelle nicht störender Gewerbebetrieb
Normen:
VwVfG 3 37, BauGB § 34 Abs 1; BauNVO § 4 Abs 3 Nr 5, § 4 Abs. 3 Nr 2, § 14
Leitsätze:

Die Vorlage eines Lärmgutachtens ist nicht geeignet, die Einhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte sicherzustel-len, wenn die dem Gutachten zugrunde gelegten Emissionsdaten nicht nachvollziehbar sind.

Die Vorlage eines Lärmgutachtens ist (außerdem) nicht geeignet, die Einhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte sicherzustellen, wenn die Baugenehmigung das Vorhaben nicht auf einen den im Lärmgutachten zugrunde gelegten Daten entsprechenden Betrieb beschränkt, weil das Lärmgutachten nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist und sich eine Beschränkung auch nicht aus der Baugenehmigung im Übrigen, etwa aus der Betriebsbeschreibung, ergibt.

Die Tankstelle i.S.d. Bauplanungsrechts ist eine der Versorgung von Kraftfahrzeugen mit Treibstoffen dienende Anla-ge. Sie umfasst über die Treibstoffzapfsäulen und das Tankstellengebäude hinaus auch Nebenanlagen wie einen "Shop" und Einrichtungen eines "kleinen Kundendienstes", nämlich des Wagenwaschens und der Wagenpflege sowie der Reparatur kleinerer Mängel und "Pannen", solange diese als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO einzuordnen sind, weil sie der Tankstelle nach ihrer Zweckbestimmung und Bedeutung untergeordnet die-nen, den mit einer Tankstelle üblicherweise verbundenen Dienstleistungsbetrieb nicht erweitern oder verselbstständi-gen und deshalb bodenrechtlich Teil der Tankstelle sind. Eine Waschanlage, bestehend aus einer dreigliedrigen 27,14 m langen Portalwaschanlage mit manueller Vorwäsche, Wasch- und Trockenportal sowie vier SB-Waschboxen, die die gleichzeitige Benutzung durch sieben Fahrzeuge ermöglicht, ein 208,76 m2 großer Verkaufsraum und eine einen "Sitzbereich" von 104,52 m2 zuzüglich einer 9,1 m2 großen Dachterrasse aufweisende Gaststätte ordnen sich einer der Versorgung von Kraftfahrzeugen mit Treibstoff dienenden Anlage mit vier Zapfsäulen weder funktional noch räumlich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unter.

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

 
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