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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1749/18

Datum:
03.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1749/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1203.9L1749.18.00
 
Normen:
GO NW § 52 Abs 3 BekanntmVO § 2 Abs 3 BauGB § 15
Leitsätze:

Mit Außerkrafttreten des § 52 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) im Jahr 2013 ist nicht mehr die Aus¬fertigung von Rats- und Ausschussbeschlüssen durch den Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung NRW erforderlich. Es reicht, wenn der Rats- bzw. der zuständige Ausschussbeschluss in seinem vollen, für richtig gezeichneten Wortlaut in der Bekanntmachungsanordnung sowie in der Bekanntmachung wiedergegeben wird.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.765,63 €festgesetzt.

 
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