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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1585/18

Datum:
27.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1585/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1127.9L1585.18.00
 
Schlagworte:
Bauordnungsverfügung, Nutzungsuntersagung, Bestimmtheit, formelle Illegalität
Normen:
BauO NRW § 61 Abs 1 Satz 2; VwGO § 80 Abs 5; VwVfG NRW § 37 Abs 1
Leitsätze:

Beruft sich ein Bauordnungspflichtiger auf die Genehmigungsfreiheit einer vor langer Zeit errichteten baulichen Anlage, muss er im Einzelnen behaupten und unter Beweis stellen, dass das Vorhaben genau in der Zeit der Geltung einer solchen Regelung errichtet worden ist, dass diese Errichtung und Nutzung die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit erfüllt haben und heute noch von diesen Voraussetzungen gedeckt sind (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 1687/99 -, Rn. 12, juris).

Unzutreffende Ermessenserwägungen führen dann nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung, wenn im konkreten Einzelfall ein Einfluss des Fehlers auf die Entscheidung ausgeschlossen werden kann, weil jede andere Entschei-dung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausscheidet (Fortführung Kammer,Urteil vom 25. September 2018 - 9 K 5544/14).

 
Tenor:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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