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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1348/18

Datum:
25.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1348/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0925.9L1348.18.00
 
Schlagworte:
Drittanfechtung einer Baugenehmigung Abstandflächen Geländeoberfläche
Normen:
BauO NRW § 6, § 2 Abs 4, § 9 Abs 3
Leitsätze:

Die Tiefe der erforderlichen Abstandfläche bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW nach der Wandhöhe ab der Geländeoberfläche i.S.d. § 2 Abs. 4 BauO NRW. Dabei sind der von der natürlichen Geländeoberfläche abweichenden Festlegung der Geländeoberfläche im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung rechtliche Grenzen gesetzt. Denn die gesetzlich nicht näher geregelte Befugnis zur Festlegung der herzustellenden Geländeoberfläche im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung kann angesichts der nicht nur den Bauherrn, sondern auch den Nachbarn berührenden Bedeutung einer Veränderung der Geländeoberfläche nicht weiter reichen, als die gesetzliche Ermächtigung in § 9 Abs. 3 BauO NRW eine sol-che Veränderung ohne Verlangen des Bauherrn auf Initiative der Behörde erlaubt. Ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW erfüllt sind, bedarf allerdings keiner Entscheidung, wenn die erforderliche Abstandfläche sowohl von der natürli-chen als auch von der in der Baugenehmigung festgesetzten Geländehöhe aus be-rechnet eingehalten ist.

 
Tenor:

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

 
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