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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4693/18

Datum:
20.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4693/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1120.9K4693.18.00
 
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis Punkte Zurechnung Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes
Normen:
§ 4 Abs. 5 StVG, § 4 Abs. 8 StVG
Leitsätze:

Maßgeblich für den Punktestand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ist der Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG im Zeitpunkt der Bearbeitung.

Eine Zurechnung der Kenntnis anderen Behörden findet nicht statt (BVerwG).

Urteil vom 26. Januar 2017, (3 C 21/95)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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