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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3965/16

Datum:
31.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3965/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0131.9K3965.16.00
 
Schlagworte:
Bauantrag Zurückweisung Soll-Vorschrift
Normen:
BauO NRW § 72 Abs. 1 Satz 1, BauO NRW § 72 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Der Soll-Charakter der Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hat zur Folge, dass (nur) in atypischen Fällen trotz unvollständiger oder erheblich mangelhafter Bauvorlagen von einer Zurückweisung abzusehen ist. Atypisch und deshalb von der Rechtsfolgenseite einer Soll-Vorschrift nicht erfasst, sind vornehmlich solche Sachverhalte, die zwar vom Tatbestand, aber nicht von der gesetzlichen Zweckbestimmung der Norm erfasst sind. Solche besonderen Umstände liegen in Bezug auf § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vor, wenn der gesetzliche Zweck der Effektivität der Verwaltung durch bereits anfängliche Vermeidung einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht mehr erreicht werden kann, weil die Behörde bereits auf die materielle Unzulässigkeit hingewiesen hat und seit Eingang und Vorabprüfung des Bauantrags innerhalb der Wochenfrist des § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erhebliche Zeit vergangen ist.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 – Az.  – wird aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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