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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2161/18

Datum:
22.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2161/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0622.9K2161.18.00
 
Normen:
StVG § 4 Abs 2, § 4 Abs 5, § 4 Abs 7, § 29 Abs 1; § 65 Abs 3 Nr 2 Satz 1; VwVfG § 37 Abs 1; ZPO § 178 Abs 1, § 180 Abs 2,
Leitsätze:

Zur Bestimmtheit des Adressaten einer Ermahnung gemäß § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 StVG.

Wohnt an der Anschrift des - hinreichend bestimmten - Adressaten einer behördlichen Maßnahme ein gleichnamiger Familienangehöriger und besteht deshalb die Möglichkeit der Verwechslung des Zustellungsempfängers, so folgt daraus regelmäßig nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, wenn das Schriftstück im Rahmen der Ersatzzustellung in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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